Hamburg.deHamburg ServiceArbeitslohn aus einem weiteren...

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

  •  
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
  •  

Beschreibung der Leistung

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Benötigte Unterlagen

Keine.
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Gebühren

Keine

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Nebenbeschäftigung Nebenjob Steuerklasse 6 ELStAM ELStAM, Arbeitnehmer, Weiteres Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) Hauptberuf Nebentätigkeit Hauptarbeitgeber Nebenarbeitgeber Zweites Dienstverhältnis Zweites Arbeitsverhältnis Mehrere Arbeitgeber Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Letzte Aktualisierung: 10.10.2024