Beschreibung der Leistung
- Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).
- Das Arbeitsentgelt für eine geringfügige Beschäftigung ist stets steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.
- Nur wenn von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermitteln.