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Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob)

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Beschreibung der Leistung

  • Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungen sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).
  • Das Arbeitsentgelt für eine geringfügige Beschäftigung ist stets steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.
  • Nur wenn von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht werden soll, muss der Arbeitgeber die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers ermitteln.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn - dieser muss grundsätzlich auch Minijobbern gezahlt werden - beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde. Bis zum 30. September 2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro. Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde ab dem Kalenderjahr 2024 auf 538 € pro Monat angehoben.

Benötigte Unterlagen

Keine

Gebühren

Keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 18.09.2024