Voraussetzungen
Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung betrifft verschiedene Steuererklärungen:
- Einkommensteuererklärungen, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen
- Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung nicht elektronisch abgeben, wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielen, bei der bereits Lohnsteuer abgezogen wurde. Unschädlich ist, wenn die positiven Einkünfte, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (zum Beispiel Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünfte), insgesamt bis zu 410 Euro sind.
- Wenn Sie eine Bilanz erstellen müssen, müssen Sie diese für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch einreichen.
- Erklärungen zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags, falls Ihr Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist
- Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, zum Beispiel bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum wie in einer Erbengemeinschaft
- Feststellungserklärungen, etwa bei Personengesellschaften wie einer GbR, OHG oder KG
- Körperschaftsteuererklärungen, wenn Sie eine juristische Person betreiben, zum Beispiel eine GmbH
- Umsatzsteuererklärungen, falls Sie als Unternehmen oder Selbstständige umsatzsteuerpflichtig sind
Benötigte Unterlagen
Sie benötigen für Ihre Steuererklärung die Unterlagen, die Sie auch für die postalische Übermittlung benötigen würden. Die genauen Unterlagen erfahren Sie in der Steuersoftware.
Zu Beachten
In besonderen Ausnahmefällen kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Stellen Sie einen Antrag und begründen Sie schriftlich, warum Sie Ihre Steuererklärung nicht elektronisch abgeben können
Fristen
Für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie zur postalischen Abgabe von Steuererklärungen.