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Rentenbesteuerung - allgemeine Informationen erhalten

Erfahren Sie, was bei der Rentenbesteuerung zu beachten ist und ab wann Steuern auf Ihre Rente anfallen.

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Beschreibung der Leistung

Die Höhe der Steuern auf Ihre Rente hängt von drei Faktoren ab:

  • dem Jahr, in dem Sie in Rente gegangen sind,
  • der Höhe Ihrer gesamten Einkünfte und
  • dem Grundfreibetrag (Einkommen, das steuerfrei bleibt).

Seit 2005 werden Renten aus Leibrentenversicherungen (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse oder berufsständische Versorgung) jährlich ansteigend besteuert. Der zu versteuernde Teil der Rente (Besteuerungsanteil) steigt schrittweise an:

  • 2005: 50 % der Rente (gilt für Bestandsrenten und neue Renten ab 2005)
  • Anstieg:
  • 2006-2020        + 2% jährlich
  • 2021-2022        + 1% jährlich
  • 2023-2058   + 0,5% jährlich
  • Ab 2058                       = 100%

Der steuerfreie Teil der Rente wird aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn berechnet und gilt lebenslang (bleibt immer konstant).
 
Ob Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen, hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Dazu gehören:

  • Ihre Renteneinkünfte und
  • zusätzliche Einnahmen, wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Betriebsrenten

Der Grundfreibetrag bestimmt, bis zu welcher Einkommenshöhe keine Steuern gezahlt werden müssen. Er beträgt (Einzelveranlagung):

  • 2023: 10.908 €
  • 2024: 11.784 €
  • 2025: 12.096 €

Bei zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag.
Wenn Sie nur Renteneinkünfte erhalten, wird nur der steuerpflichtige Rententeil berücksichtigt. Sie können außerdem Werbungskosten und Sonderausgaben abziehen.
Wenn Sie neben Ihrer Rente andere Einkünfte (zum Beispiel Betriebsrenten oder Mieteinnahmen) haben oder Ihr Partner Einkommen aus einem Job erhält, müssen Sie meist auch Steuern auf den steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente zahlen.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ist die Erstellung einer Steuererklärung deutlich einfacher, weil das Finanzamt Daten, die elektronisch vorliegen (z.B. Rentenbeträge und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung), automatisch übernimmt.
Bei ausschließlich Renten- und / oder Pensionseinkünften reicht in vielen Fällen die Abgabe des ausgefüllten Mantelbogens.

Zu Beachten

Steuerliche Hilfe erhalten Sie bei:

  • ehrenamtlichen Rentenberatern,
  • Lohnsteuerhilfevereinen und
  • Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

Hinweis auf einfachELSTER: Die elektronische Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner sowie für Pensionärinnen und Pensionäre – vereinfachte Steuererklärung
einfachELSTER steht Ihnen zur Verfügung, wenn Sie:

  • Inländische Renteneinkünfte oder Pensionen erhalten
  • und ggf. Kapitaleinkünfte (die unter dem Sparerpauschbetrag liegen)
  • und ggf. weitere Einkünfte aus einem Minijob erhalten.

Außerdem benötigen Sie:

  • eine inländische Meldeadresse sowie
  • eine inländischen Kontoverbindung.

Fristen

Es gelten die allgemeinen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung

Verfahrensablauf

Die Rentenversicherungsträger übermitteln die Rentenbezugsmitteilungen (RBM) an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). In den RBM sind die vom Rententräger gezahlten Beträge enthalten. Die ZfA sammelt die Daten und leitet sie an die Landesfinanzverwaltungen und an die zuständige Stelle weiter. Über die Steueridentifikationsnummer können die Rentenbezugsmitteilungen der richtigen Person zugeordnet werden.
Nutzen Sie für Ihre Rentensteuererklärung die allgemeinen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung (siehe Links).
Sie können Ihre Rentensteuererklärung auch elektronisch zum Beispiel über ELSTER oder einfachELSTER abgeben.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 übernimmt das Finanzamt Daten, die elektronisch vorliegen, wie Rentenbeträge und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, automatisch.
Wenn Sie ausschließlich Renten- und / oder Pensionseinkünfte erhalten, genügt in vielen Fällen die Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Mantelbogens.

  • Senden Sie Ihre Einkommensteuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihre Steuerlast.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich

Rechtsgrundlage

§ 22 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Alterseinkünfte

Letzte Aktualisierung: 05.02.2025