Beschreibung der Leistung
Die Umsatzsteuer heißt allgemein auch Mehrwertsteuer.Ihr unterliegen insbesondere
• Lieferungen und sonstige Leistungen,
• die Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Ländern – die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll – und
• der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union, der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb.
Die Höhe der Steuer unterscheidet sich je nach Art der Liefergegenstände
beziehungsweise ausgeführten sonstigen Leistungen:
• allgemeiner Steuersatz: 19 Prozent
• ermäßigter Steuersatz: 7 Prozent, gilt zum Beispiel für
- die Lieferung fast aller Lebensmittel, ausgenommen Getränke und
- Gaststättenumsätze (beachten Sie auch die unten folgenden Ausnahmen),
- für den Personennahverkehr,
- die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr und
- für die Umsätze mit Büchern und Zeitungen.
• Nullsteuersatz: Ein Steuersatz in Höhe von 0 Prozent gilt für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen, sowie bestimmter weiterer Komponenten einer Photovoltaikanlage.
Aufgrund der Corona-Pandemie galten beziehungsweise gelten folgende Ausnahmen:
• befristete Senkung der Steuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
• für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der
Getränke – galt beziehungsweise gilt
• vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 der Steuersatz von 5 Prozent und
• vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 der Steuersatz von 7 Prozent.
Sie müssen die Umsatzsteuer für Ihr Unternehmen an das Finanzamt zahlen/abführen. Im Gegenzug können Sie jedoch regelmäßig die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen, zurückfordern. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung berechnen Sie die Differenzsumme.
Zeitraum der Voranmeldung
Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 7.500, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermitteln. Bei einer Summe der Vorjahressteuer von mehr als EUR 1.000 bis EUR 7.500 müssen Sie die Voranmeldung quartalsweise einreichen.
Betrug sie nicht mehr als EUR 1.000, kann Sie das Finanzamt von der Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärungzu übermitteln.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als EUR 7.500 ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Diese Entscheidung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Das Wahlrecht ist bis zum 10.02. des laufenden Jahres auszuüben. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit erstmals aufnehmen, ist bezüglich der oben genannten Betragsgrenzen die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend. Im darauffolgenden Jahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen.
Sie sind nicht zur monatlichen Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet, wenn
• Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen,
• Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und über keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen oder
• Sie die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.