Beschreibung der Leistung
Diese Erlaubnis wird gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 HVO unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt, um die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhüten bzw. auszugleichen:
- Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erlaubnis sowie ein amtlicher Lichtbildausweis sind mitzuführen und Aufsichtsbeamten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
- In den Monaten Juli und August gilt diese Erlaubnis nicht, ein Fischen vom Boot aus ist in dieser Zeit auf der Alster und deren Kanälen nicht gestattet.
- Der Fahrzeugname ist mit mindestens 10 cm hohen Buchstaben am Fahrzeug deutlich sichtbar zu machen.
- Der Erlaubnisinhaber haftet für alle Schäden, die sich aus dem Fischen und dem Verwenden des Bootes ergeben und hält die Freie und Hansestadt Hamburg von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verwendung dieser Erlaubnis ergeben.
- Das Angeln ist vom Boot aus nur auf der Alster zwischen der Hasenbergbrücke und der Reesendammbrücke sowie auf den schiffbaren Nebengewässern der Alster mit Ausnahme des Stadtparksees und der innerhalb des Stadtparkgeländes befindlichen Teile des Goldbek- und Barmbeker Stichkanals gestattet.
- Im Fahrwasser der Schifffahrtslinien sowie im Abstand von unter 10 m zu Schiffshaltestellen, Stegen, Schwanennestern, Wehren, Stauanlagen und unter Brücken darf nicht geangelt werden. Innerhalb von Biotopen und Flachwasserzonen ist das Angeln nicht erlaubt und diese dürfen auch nicht befahren werden. Es ist ein Abstand von mindestens 5 m von diesen Bereichen einzuhalten.
- Der Schiffsverkehr, Regatten und Veranstaltungen dürfen nicht behindert werden.
- Bei Nacht, Nebel und schlechter Sicht ist zumindest ein weißes Rundumlicht zu benutzen. Ein Ankern ist bei diesen Lichtverhältnissen nicht erlaubt. In der übrigen Zeit ist das temporäre Ankern mit kleinen Vorrichtungen gestattet.
- Es darf nur mit einer Rute geangelt werden. Das Auslegen von Treibangeln, Nachtschnüren oder sogenannten schlafenden Angeln wie überhaupt das Fischen mit anderen Geräten, insbesondere auch mit Netzen, ist nicht gestattet.
- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Auflagen und Bedingungen berechtigen zum sofortigen, entschädigungslosen Widerruf dieser Erlaubnis. Straf- oder Bußgeldverfahren nach den geltenden bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Hinweise:
- Die Alsterbootangelkarte gilt nicht für die Verwendung von Belly Booten zum Angeln oder Fischen, da Belly Boote keine Fahrzeuge sind. Das Angeln beziehungsweise Fischen mit dem sogenannten Belly Boot ist wegen der Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs im schiffbaren Alsterrevier nicht genehmigungsfähig.
- Auf die Verbote nach § 42 Abs. 3 HVO wird hingewiesen.
- Die Bestimmungen des Hamburgischen Fischereigesetzes betreffend der Ausübung der Fischerei, sowie die Verordnung über die Mindestmaße für Fische sind zu beachten.
- Das Einbringen von Abfällen und das Einleiten von Abwasser oder anderen wassergefährdenden Stoffen in die Gewässer des schiffbaren Alsterreviers sind untersagt.