Beschreibung der Leistung
Die Landeskartellbehörde sichert den Wettbewerb in der Wirtschaft.
Sie wird immer dann tätig, wenn es um Wettbewerbsverzerrungen zwischen hamburgischen Unternehmen geht, deren Wirkung nicht über das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg hinausreicht. Dann gilt die Kartellaufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Länderübergreifend ist das Bundeskartellamt zuständig, das auch über Unternehmenszusammenschlüsse nach dem GWB entscheidet. Die Wettbewerbsbehörde auf europäischer Ebene ist die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb).
Die Landeskartellbehörde kann Verstöße gegen das GWB durch Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ahnden.
Teilnehmern eines Kartells, die durch ihre Kooperation dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, kann nach der Bonusregelung die Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Einzelheiten zur Bonusregelung des Bundeskartellamtes sind unter dem Stichwort „Bonusregelung“ auf der Homepage des Bundeskartellamtes abrufbar (www.bundeskartellamt.de).
Entsprechend dieser Regelung können Bonusanträge auch bei der Landeskartellbehörde, soweit ihre Zuständigkeit gegeben ist, gestellt werden. Die Erklärung über die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Marker) sowie der vollständige Antrag werden nur schriftlich und in deutscher Sprache entgegengenommen.
Anonyme Hinweise auf Kartellverstöße – auch soweit sie ggf. Hamburg betreffen - können vom Bundeskartellamt über ein Hinweisgebersystem entgegengenommen werden. Weitere Informationen sind unter dem Stichwort „Hinweise auf Kartellverstöße“ auf der Homepage des Bundeskartellamtes (www.bundeskartellamt.de) abrufbar.
Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann die Landeskartellbehörde nicht tätig werden. Von der Bundesnetzagentur kann aber unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Streitigkeiten auf dem Gebiet des UWG zwischen den Marktteilnehmern entscheiden allein die Zivilgerichte. Auskünfte geben Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbände.