Beschreibung der Leistung
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Aufstellen von Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen usw.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Aufstellen von Kränen, Hubsteigern, Arbeitsbühnen usw.
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
- Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauchs oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße sind erforderlich.
Bearbeitungsdauer mindestens 1 Woche (Großbaustellen mindestens 6 Wochen).
Da sehr differenziert, bitte telefonisch oder vor Ort erfragen.
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
Suchwörter: Hubsteiger Telekran Arbeitsbühnen
Letzte Aktualisierung: 06.09.2024