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Sozialbehörde

Impfschäden anerkennen lassen

Wenn Sie durch eine Impfung eine anhaltende Gesundheitsstörung (Impfschaden) erlitten haben, können Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

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Beschreibung der Leistung

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.

Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, können Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) und dem damit verbundenen Leistungskatalog haben. Sie müssen einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung durchführen lassen.
  • Sie haben von der Impfung einen Impfschaden davongetragen (dies kann grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen werden)

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise über die Verabreichung der Impfung
  • Impfausweis
  • Behandlungsunterlagen

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten

Fristen

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um die Entschädigung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, müssen Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle ein. Sie können den Antrag formlos einreichen oder das bereitgestellte Formular nutzen.
  • Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen.
  • Es folgt eine versorgungsmedizinische Beurteilung.
  • Die zuständige Stelle informiert Sie mit einem schriftlichen Bescheid über die Entscheidung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann Widerspruch erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 24 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_24.html

§ 141 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/_141.htm

Adresse und Kontakt

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Suchwörter: Impfopfer Impfschaden

Letzte Aktualisierung: 17.06.2025