Beschreibung der Leistung
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von Verkehrsspiegeln über öffentlichem Grund.
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von Verkehrsspiegeln über öffentlichem Grund.
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Ist aus grundsätzlichen Erwägungen und im Einvernehmen mit der Polizei nicht genehmigungsfähig
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
Letzte Aktualisierung: 10.09.2024