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Markisen über öffentlichen Flächen

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Beschreibung der Leistung

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählt das Anbringen von beweglichen Markisen an Gebäuden auf Privatgrund, die bei Benutzung in den öffentlichen Raum hineinragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz, müssen vorliegen:

  • Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  • Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  • Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen. Skizze mit Angaben der Maße erforderlich.

Dauer

Bearbeitungsdauer mindestens 6 Wochen.

Gebühren

Verwaltungsgebühren je nach Aufwand von 51,50 - 463,50 Euro

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024