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Erlaubnis für Vermittlung von Immobilien/Darlehensverträgen, Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben/Baubetreuung oder Verwaltung von Wohnimmobilien

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Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten.
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Beschreibung der Leistung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:

  • Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
  • Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
  • Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
  • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer

Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
  • Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.

Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
  •  die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
  • eingenommene Gelder verwalten.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
      • §  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • §  Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      • §  Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • bei Wohnsitz in Deutschland:
      • §  Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
      • §  Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.

Bei juristischen Personen:

  • personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt für die Gesellschaft sowie für alle geschäftsführende Gesellschafter
  • Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende
  • Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis.
  • Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.

Zu Beachten

Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalten ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen.

Die Erlaubnis gilt nicht für Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte. Hier ist eine Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) erforderlich.

Eine Zweitschrift der Erlaubnis kann durch ein formloses Schreiben per Fax, Post oder E-Mail beantragt werden, die Gebühr für eine Zweitschrift der Erlaubnis beträgt 25 Euro und wird per Gebührenbescheid erhoben.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor Ausübung der Tätigkeit vorliegen.

Verfahrensablauf

Den Antrag für Erlaubnis für die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobilien (Immobilienmakler) oder Darlehensverträgen, die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben (Bauträger bzw. Baubetreuer) oder die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien können Sie persönlich oder schriftlich stellen.
Die zuständige Behörde prüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen. Gegebenenfalls werden weitere beteiligte Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Gebühr wird per Gebührenbescheid oder vor Ort per EC-Karte erhoben.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen

Gebühren

155 bis 255 EUR, abhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnis und der Anzahl der vertretungsberechtigten Personen.

13 EUR für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

13 EUR für das Führungszeugnis.

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

Zweitschrift 25 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

Rechtsgrundlage

§ 34c Gewerbeordnung (GewO)

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024