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Veranstaltungen auf öffentlichen Wegeflächen

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Beschreibung der Leistung

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Hierzu zählen die Veranstaltungen auf öffentlichen Wegeflächen (z.B. Großveranstaltungen, Straßenfeste und Anwohnerfeste).

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz, müssen vorliegen:

  • Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
  • Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
  • Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen. Vollständige Unterlagen (Lage- u. Aufbauplan, Verantwortlicher usw.) sind beizufügen.

Zu Beachten

Achtung: Für die Sondernutzung von Grünanlagen gilt in diesem Fall eine abweichende Zuständigkeit (s. Link).

Dauer

Bei Großveranstaltungen 6 Monate und bei sonstigen Veranstaltungen 8 Wochen.

Gebühren

Je nach Art der Nutzung unterschiedlich, Mindestgebühr 52,50 EUR.

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 14.09.2024