Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz, müssen vorliegen:
- Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
- Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer
- Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Benötigte Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen. Vollständige Unterlagen (Lage- u. Aufbauplan, Verantwortlicher usw.) sind beizufügen.