Voraussetzungen
- Sie sind in Ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften verletzt.
- Es handelt sich um einen öffentlichen Vergabeauftrag.
- Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, in denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
- Der Zuschlag für das Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Nachprüfungsverfahren
- Begründung, welche Vergaberechtsverstöße Sie dem Auftraggeber vorwerfen und inwieweit sich die Vergaberechtsverstöße für Sie nachteilig auswirken könnten.
- Kopien der Vergabeunterlagen,
- Kopie des Rügeschreibens und der Stellungnahme des Auftraggebers
- Kopie der Vorabinformation des Auftraggebers
Zu Beachten
Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann auch ein akzessorischer Eilantrag gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.
Während eines Nachprüfungsverfahrens darf der Auftraggeber den Zuschlag für das Vergabeverfahren nicht erteilen.
Ein Antrag auf Nachprüfungsverfahren ist unzulässig, wenn:
- Sie den Verstoß im Vergabeverfahren erkannt, aber nicht innerhalb von 10 Tagen beim Auftraggeber schriftlich gerügt haben.
- Sie den Fehler in der Bekanntmachung erkannt, aber nicht spätestens bis zum Ende der Bewerbungs- oder Angebotsfrist beim Auftraggeber gemeldet haben.
- Sie den Fehler in den Vergabeunterlagen erkannt, aber nicht spätestens bis zum Ende der Bewerbungs- oder Angebotsfrist beim Auftraggeber gerügt.
- Der Auftraggeber Ihnen mitgeteilt hat, dass er Ihrer Rüge nicht abhelfen will und Sie den Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung stellen.
Fristen
Der Nachprüfungsantrag ist bis spätestens 12:00 Uhr der Vergabekammer Hamburg vorliegen.
Später eingehende Nachprüfungsanträge können erst am nächsten Arbeitstag übermittelt werden und damit das Zuschlagsverbot auslösen.