Beschreibung der Leistung
Die Vergabekammer bei der Finanzbehörde ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren aller Auftraggeber gemäß § 98 GWB in Hamburg, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen über Lieferungen oder Dienstleistungen oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte betreffen (§ 159 Abs. 2 und 3 GWB).
(Dem gegenüber ist die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zuständig für die Nachprüfung von Bauvergabeverfahren, die Bauleistungen nach der VOB, Baukonzessionen sowie Aufträge an Architekten, Ingenieure, Stadtplaner und Bausachverständige betreffen. Link: https://www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11725154/)
Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, können die Teilnehmer eines europaweiten Vergabeverfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 160, 161 GWB einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellen.
Im Rahmen eines bereits anhängigen Nachprüfungsverfahrens kann zudem ein akzessorischer Eilantrag nach § 169 Abs. 2 GWB gestellt werden, um das Zuschlagsverbot aufheben zu lassen.