Informationen
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Im Hamburger Einzelhandel können jährlich die Läden an bis zu vier Sonntagen aus Anlass von besonderen Ereignissen öffnen (§ 8 Hamburgischen Ladenöffnungsgesetz). Nach Freigabe dürfen die Läden maximal fünf Stunden bis längstens 18.00 Uhr und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes öffnen. Nicht möglich sind Sonntage im Dezember, Adventssonntage, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie sonstige gesetzliche Feiertage. Die Wünsche von Interessengemeinschaften, Einkaufsmeilen oder Shopping-Centern nehmen die Bezirksämter entgegen. Die Wirtschaftsbehörde informiert und berät zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und koordiniert das Verfahren im Einzelfall mit den weiteren zuständigen Stellen innerhalb der öffentlichen Verwaltung.
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