Personenbezogene Daten in den Finanzämtern Auskunft beantragen

Sie möchten wissen, welche Ihrer personenbezogenen Daten beim Finanzamt verarbeitet werden? Hier erfahren Sie, wie Sie Auskunft darüber erhalten können.

Beschreibung der Leistung

Sie haben das Recht, vom Finanzamt eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden.



Wenn Sie wissen möchten, welche Ihrer personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat, können Sie eine Auskunft beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie beantragen Auskunft über die Verarbeitung Ihrer eigenen personenbezogenen Daten oder
  • Sie haben eine wirksame Vollmacht, welche Sie berechtigt, Auskünfte zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten einer anderen Person zu erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Gegebenenfalls: Vollmacht

Zu Beachten

Über die Rubrik "Links" finden Sie weitere Informationen zu folgenden Themen:

  • Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung
  • Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
  • Ansprechpersonen in Datenschutzfragen

Wenn Sie konkrete Fragen über die Verarbeitung persönlicher Daten in den Finanzämtern haben, können Sie eine Anfrage an die Hauptsachgebietsleitung für Datenschutz des jeweiligen Finanzamtes oder die Datenschutzbeauftrage beziehungsweise den Datenschutzbeauftragten der Finanzbehörde der Steuerverwaltung stellen.

Fristen

Antragsfrist: Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein - entweder digital über das Online-Portal "mein ELSTER", schriftlich oder mündlich in einem zuvor vereinbarten Termin.
  • In Ihrem Antrag geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Steuer Identifikationsnummer an und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Das Finanzamt prüft Ihren Antrag und Ihre Identität.
  • Sie erhalten die Auskunft in der Regel schriftlich.

Dauer

Das Finanzamt muss Ihnen die Auskunft spätestens aber innerhalb eines Monats nach Antragseingang erteilen. In besonderen Fällen kann diese Frist um 2 Monate verlängert werden, darüber müssen Sie aber schriftlich informiert werden.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Artikel 12 - 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie Ihre Firmenanschrift ein oder Ihre Meldeadresse, wenn Sie eine Privatperson sind

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Letzte Aktualisierung: 08.10.2026