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Baubeginn anzeigen

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Planen Sie, mit dem bereits genehmigten oder genehmigungsfreien Bau beziehungweise dem anzeigepflichtigen Abbruch einer baulichen Anlage zu beginnen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie mit dem Bau beziehungsweise Aufstellen einer Anlage

  • für die Sie bereits eine Baugenehmigung haben oder
  • nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder

beginnen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

Anzeigen müssen Sie ebenfalls, wenn Sie mit der Beseitigung einer Anlage beginnen wollen, sofern die Beseitigung anzeigepflichtig war.

 

Informationen

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Sie müssen den Beginn oder Wiederbeginn der Bau- beziehungsweise Beseitigungsarbeiten mindestens eine Woche vor Ausführung der ersten Maßnahmen anzeigen. 

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Formular "Bau-/Abbruchbeginnanzeige" vollständig aus. Dieses finden Sie unter der Rubrik "Links"
  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und nimmt diese zu den Akten

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 72a Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V9P72a​​​​​​

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Baubeginn Unterbrechung von Bauvorhaben Wiederaufnahme von Bauvorhaben Mitteilung Baustart Bauangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024