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ELStAM, Arbeitnehmer, Steuerklassen für eingetragene Lebenspartnerschaften

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Beschreibung der Leistung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2013 entschieden (Az.: 2 BvR 909/06 u.a.), dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Das Einkommensteuergesetz wurde entsprechend geändert, so dass sich eingetragene Lebenspartner nunmehr auch beim Lohnsteuerabzug für eine der Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor entscheiden können. Es ist aber auch möglich, in der Steuerklasse I zu verbleiben.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) am 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern stattdessen heiraten. Des Weiteren besteht seit dem 01.10.2017 die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln.

Zur weiteren Information zu den möglichen Steuerklassen und deren Kombinationen siehe Links.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Formular 'Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift beider Lebenspartner. Dieses kann wie folgt eingereicht werden:

  • Schriftlich (per Brief) mit Lebenspartnerschaftsurkunde (Kopie genügt)
  • Persönlich: mit Lebenspartnerschaftsurkunde (Original) und Identitätspapier
  • Durch Bevollmächtigten: mit Lebenspartnerschaftsurkunde (Original), Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht.

Hinweis: Sofern das Antragsformular von beiden Lebenspartnern unterschrieben ist, braucht bei einer persönlichen Antragstellung nur ein Partner anwesend zu sein.

Zu Beachten

  • Für Änderungen und Eintragungen in der ELStAM-Datenbank ist das Finanzamt zuständig.
  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister sind weiterhin die Meldeämter verantwortlich.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 2 Absatz 8 und § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)

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Letzte Aktualisierung: 14.09.2024