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Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob)

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Beschreibung der Leistung

  • Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
  • Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
  • Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).

 

Informationen

Voraussetzungen

Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat; diese Beträge gelten bis zum 30.09.2022. Ab dem 01.10.2022 liegt ein Midijob ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 € (= Anpassung an die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 €) vor. Auch die obere Grenze für den Übergangsbereich wird erhöht. Ab dem 01.10.2022 beträgt diese maximal 1.600 € monatlich und ab dem 01.01.2023 maximal 2.000 € monatlich. Seit Januar 2024 liegt ein Midijob vor, wenn Beschäftigte 538,01 Euro bis maximal 2.000 Euro verdienen.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Bis einschließlich 30.06.2019 belief sich die Entgeltobergrenze auf 850,00 € im Monat.
Statt "Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich" hieß es "Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone".

Gebühren

Keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Nebenjob Beschäftigung in der Gleitzone Gleitzonenregelung Midijob reduzierter Anteil Sozialversicherung Arbeitslohn 450,01 bis 850 Euro Arbeitslohn 450,01 bis 1300 Euro

Letzte Aktualisierung: 08.09.2024