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Kassensysteme, Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons

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Beschreibung der Leistung

  • Seit dem 01.01.2020 gilt die Bonausgabepflicht für jeden Unternehmer, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet.
  • elektronische Aufzeichnungssysteme sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme.
  • Seit dem 01.01.2020 bis spätestens zum 30.09.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt werden.
  • Für händisch geführte, offene Ladenkassen gilt die Bonausgabepflicht nicht.

 

Informationen

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

  • Die Pflicht zur Meldung des elektronischen Aufzeichnungssystems beim Finanzamt ist zur Zeit noch ausgesetzt.
  • In Ausnahmefällen kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten von der Bonausgabepflicht befreien. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Antrag wird dann vom Finanzamt geprüft.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 146a Abgabenordnung

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Bonpflicht Registrierkassen Belegpflicht Belegausgabepflicht Bonausgabepflicht Ladenkasse

Letzte Aktualisierung: 16.09.2024