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Amtsgerichte, Grundbuchamt

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Informationen

Voraussetzungen

Wer kann Einsicht nehmen oder Abschriften erhalten?
Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, kann man nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf man nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
Einsicht nehmen kann zum Beispiel

  • der Eigentümer des Grundstücks oder
  • ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich).

Als Kaufinteressent sollte man sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch den Kaufinteressenten zustimmt.

Wer das Recht auf Einsicht hat, kann auch eine Grundbuchabschrift verlangen (gebührenpflichtig).

Der Antrag ist ausschließlich schriftlich zu stellen.

Benötigte Unterlagen

Besonders wichtig und daher einzureichen sind:

  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • sofern Sie nicht selbst Eigentümer sind:
    Vollmacht oder Mietvertrag oder anderer Nachweis über die Berechtigung der Einsicht / des Erhalts einer Abschrift
  • optional: Gemarkung und Blattnummer ( z.B. Kirchwerder, Blatt 1111)

Zu Beachten

Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Die Angabe der Blattbezeichnung und Gemarkung ist für eine schnelle Auskunft hilfreich.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist ausschließlich schriftlich zu stellen. Es besteht die Möglichkeit, diesen Antrag vor Ort auszufüllen.

Gebühren

- Einfacher Auszug 10 EUR,

- beglaubigter (amtlicher) Auszug 20 EUR.

  Bei schriftlichen Bestellungen Bezahlung gegen Rechnung möglich.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2024