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Grundbucheinsicht

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Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in das Grundbuch nehmen.
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Beschreibung der Leistung

Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,

  • wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten oder
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.

So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet.
Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können 

  • kostenfrei vor Ort beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde Einsicht nehmen, 
  • sich einen Auszug aus dem Grundbuch kostenpflichtig übersenden lassen
  • bei einer Notarin oder einem Notar kostenpflichtig Einsicht nehmen.

Ein direkter Online-Zugang zum Grundbuch besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht. Behörden, Notarinnen und Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch bekommen (uneingeschränktes Abrufverfahren). 
Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:

  • Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
  • Versicherungen
  • Banken oder
  • Versorgungsunternehmen

 

Informationen

Voraussetzungen

Berechtigtes Interesse (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers)

Benötigte Unterlagen

Wichtige Unterlagen, bitte mitbringen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers)
  • Per Mail oder Fax zu erfragen, siehe auch unter serviceportal.hamburg.de

Zu Beachten

Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, kann man nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers darf man nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstücks oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich). Als Kaufinteressent sollte man sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass der Eigentümer der Einsichtnahme durch den Kaufinteressenten zustimmt. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann auch eine Grundbuchabschrift verlangen (gebührenpflichtig). Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Fristen

Bitte erfragen Sie diese beim zuständigen Gericht.

Verfahrensablauf

Wenn Sie nur einmalig Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, können Sie dies beim Grundbuchamt oder einer Notarin oder einem Notar beantragen. Die Form des Antrags (mündlich, schriftlich oder elektronisch per E-Mail) können Sie bei der jeweiligen Stelle erfragen.
Wenn Sie mehrmals Einsicht nehmen wollen, können Sie einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Beachten Sie, dass die zur Verfügung stehenden Abrufverfahren (eingeschränktes beziehungsweise uneingeschränktes) nur bestimmten (staatlichen) Stellen und Personen offenstehen, der einzelnen Bürgerin beziehungsweise dem einzelnen Bürger hingegen nicht. Den Antrag stellen Sie wie folgt:
Öffnen Sie das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder
Wählen Sie das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet
Wählen Sie „Zulassung“ und folgen Sie den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten
Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen Sie „Zugang“
Geben Sie Ihre Zugangsdaten ein
Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an
Sie können jetzt:
in ein bestimmtes Grundbuchblatt einsehen,
den Grundbuchinhalt ausdrucken,
nach einem unbekannten Grundbuchblatt anhand von Angaben über Flurstück oder Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer suchen,
feststellen, zu welchem Zeitpunkt die letzte Grundbucheintragung erfolgt ist,
feststellen, ob auf ein konkretes Grundbuchblatt bezogen beim Grundbuchamt noch nicht vollzogene Eintragungsanträge vorliegen

Dauer

Bitte erfragen Sie diese beim zuständigen Gericht.

 

Gebühren


  • Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt: gebührenfrei

  • Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch durch das Grundbuchamt: 10,00 EUR 

  • Erteilung eines amtlichen Ausdrucks: 20,00 EUR

  • Abdruck aus dem Grundbuch durch Notarin oder Notar: 10,00 EUR

  • beglaubigter Abdruck: 15,00 EUR zuzüglich Auslagen der Notarin oder des Notars, insbesondere die Abrufgebühr in Höhe: 8,00 EUR (je Grundbuchblatt)

  • Per Mail oder Fax zu erfragen, siehe auch unter serviceportal.hamburg.de


Bei schriftlichen Bestellungen Bezahlung gegen Rechnung möglich. Eine Grundbucheinsicht vor Ort, das heißt in der Geschäftsstelle - am PC - ist gebührenfrei.

Rechtsbehelf

Bitte erfragen Sie diese beim zuständigen Gericht.

 

Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2024