Grundbuch Einsicht beantragen

Sie haben konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einem Grundstück? Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie das Grundbuch einsehen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Das Grundbuch ist ein Register, das von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten geführt wird. Es dokumentiert die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks – also wer Eigentümer oder Eigentümerin ist, welche Rechte Dritte daran haben und ob das Grundstück belastet ist.



Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder sich über ein Grundstück informieren möchten, lohnt sich ein Blick ins Grundbuch.



Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Grundstücksgrundbücher, Wohnungsgrundbücher und Erbbaugrundbücher einsehen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie dürfen das Grundbuch nur einsehen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben.
  • Einsicht nehmen können Sie zum Beispiel
    • als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder
    • als Gläubigerin oder Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte (Nachweis erforderlich) oder
    • als Erbin oder Erbe.
  • Wenn Sie das Grundstück kaufen möchten, benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.
  • Wenn Sie das Grundbuch einsehen dürfen, können Sie eine Abschrift aus dem Grundbuch beantragen.
  • Als Privatperson können Sie grundsätzlich keinen Online-Zugang zum Grundbuch erhalten.
  • Behörden, Notariate, Gerichte oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch erhalten (uneingeschränktes Abrufverfahren).
  • Wenn Sie häufig Grundbücher einsehen müssen oder wenn mit einer besonderen Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können Sie zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden. Das kann der Fall sein, wenn Sie Grundbucheinsichten nehmen möchten als:
    • Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
    • Versicherungen
    • Banken
    • Versorgungsunternehmen

Benötigte Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, Vollstreckungsunterlagen)

Zu Beachten

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat Ihrer Wahl.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Grundbucheinsicht:

  • Sie beantragen die Einsicht in das Grundbuch persönlich oder schriftlich per Briefpost oder per Fax mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle. Sie können keine Anfrage per E-Mail stellen. Sie können ein Notariat beauftragen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten Einsicht in das Grundbuch. Sie können zu den üblichen Geschäftszeiten des Grundbuchamtes Einsicht in das Grundbuch nehmen.
  • Sie können einen Grundbuchauszug beantragen.

Grundbuchportal:


Sie können einen Zugang zum Grundbuch-Portal beantragen. Diese Möglichkeit steht nur bestimmten staatlichen Stellen und Personen offen. Als Privatperson erhalten Sie keinen Zugang.

  • Sie öffnen das Grundbuch-Portal im Justizportal des Bundes und der Länder.
  • Sie wählen das Bundesland aus, in dem sich das Grundstück befindet.
  • Sie wählen „Zulassung“ und folgen den Anweisungen auf der sich öffnenden Seite, um einen Zugang zum Portal zu erhalten.
  • Sie erhalten Ihre Zugangsdaten.
  • Sobald Sie die Zugangsdaten haben, klicken Sie erneut auf das entsprechende Bundesland und wählen „Zugang“.
  • Sie geben Ihre Zugangsdaten ein.
  • Sie melden sich mit Ihren Zugangsdaten an.
  • Sie erhalten Einsicht in das Grundbuch.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

 

Gebühren


  • Die Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt ist gebührenfrei.

  • Grundbuchauszug: 10,00 EUR 

  • amtlichen Grundbuchauszug: 20,00 EUR




Bei schriftlichen Bestellungen erhalten Sie eine Rechnung.

Rechtsbehelf

Erinnerung

 

Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__12.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 04.03.2026