Voraussetzungen
- Sie haben die Schlachtung mindestens eines Huftieres bereits angemeldet
- Die Schlachttieruntersuchung wurde bereits durchgeführt
- Das für die Untersuchung notwendige Material wird von einer Person entnommen, welche eine entsprechende Erlaubnis hat
- Der Transport der Probe erfolgt unter Kühlung, die Probe darf nicht eingefroren werden
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Ihrem jeweils ersten Untersuchungsantrag des Kalenderjahres müssen Sie einen Nachweis über die Erlaubnis zur Probennahme beifügen
- Gegebenenfalls zusätzlich: Wildursprungsschein
Zu Beachten
Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen weder gegen Entgelt noch kostenfrei an Dritte, der Familie nicht zugehörige Personen (auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen) abgegeben werden. Eine Abgabe (Vermarktung) von Fleisch- und Wurstwaren aus der Hausschlachtung ab Hof, im ambulanten Handel oder auf Wochenmärkten ist in jedem Fall eine gewerbsmäßige Behandlung dieser Produkte und nicht gestattet. Für das gewerbsmäßige Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren müssen Sie sich von der zuständigen Behörde zulassen und registrieren lassen. Diese Betriebe unterliegen strengen Hygienevorschriften.
Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Fristen
Sie müssen die Untersuchung noch vor der Durchführung der Schlachtung bei der zuständigen Stelle anmelden.