Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid

Wenn Sie nach dem Asylverfahren einen positiver Bescheid erhalten, bekommen Sie, als antragstellende Person, einen befristeten Aufenthaltstitel.

Beschreibung der Leistung

Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen).



Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:

  • Asylberechtigte(§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge(§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
  • Subsidiärer Schutz(§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
  • Abschiebeverbot(§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre

Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.


Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)



Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die Standorte Ausländerangelegenheiten des Hamburg Service zuständig.

 

Informationen

Voraussetzungen

Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG; bei Familienangehörigen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 oder 32 AufenthG.

Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich:

  • Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
    • Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.

§ 30 AufenhG (Ehepartner) zusätzlich:

  • Aktueller eAT
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
  • Eheurkunde
  • Mietvertrag
  • Nachweis der aktuellen Miethöhe
  • Sprachzertifikate

§ 32 AufenthG (Kinder) zusätzlich:

  • aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde der Eltern
  • Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
  • Sprachzertifikate

Liegen benötigte Unterlagen nicht vor, ist dies vor Ort zu besprechen.

Fristen

Bitte beantragen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 4 Monate bevor die aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft. 

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie für die Antragstellung bitte den bereitgestellten Onlinedienst.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
  • Die zuständige Dienststelle vereinbart mit Ihnen einen Termin zur Vorsprache.
  • Bringen sie zum Termin die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren..
  • Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
    • Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
    • Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
    • Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
    • Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.

Gebühren

Es können Gebühren für Aufenthaltstitel und Passersatzdokument anfallen. 

Ob und in welcher Höhe Gebühren anfallen, erfahren Sie von ihrer zuständigen Stelle. 

Rechtsbehelf


  • Wiederspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 25 Absatz 1-3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html



§ 30 Aufenthaltsgesetzt (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html



§ 32 Aufenthaltsgesetzt (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 20.01.2026