Beschreibung der Leistung
Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen).
Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:
- Asylberechtigte(§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge(§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
- Subsidiärer Schutz(§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
- Abschiebeverbot(§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre
Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)
Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.