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Verlängerung des Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid

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Beschreibung der Leistung

Wird nach dem Asylverfahren ein positiver Bescheid erstellt, erhält die antragstellende Person einen befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG  - Aufenthalt aus humanitären Gründen).

Positiv beschieden wird ein Asylverfahren, wenn eine der vier Schutzformen vorliegt:

  • Asylberechtigte(§ 25 Abs. 1 AufenthG) und Anerkannte Flüchtlinge(§ 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 3 Jahre
  • Subsidiärer Schutz(§ 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 2 Jahre
  • Abschiebeverbot(§ 25 Abs. 3 AufenthG) gewährt in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis befristet auf 1 Jahr oder 3 Jahre

Für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels nach positivem Asylbescheid ist die Behörde für Inneres und Sport – Amt für Migration (BIS / M) zuständig.
Dies gilt auch für die Ersterteilung bei  Familiennachzug zu Geflüchteten (Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 und § 32 AufenthG)

Für die Verlängerung dieser Aufenthaltstitel sind grundsätzlich die bezirklichen Ausländerdienststellen zuständig.

 

Informationen

Voraussetzungen

Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG; bei Familienangehörigen einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 oder 32 AufenthG.

Persönliche Vorsprache in der zuständigen Dienststelle.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich:

  • Aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • 1 biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate.
    • Bei Arbeitslosigkeit: aktueller SGB-II-Bescheid oder Sozialhilfe-Bescheid.

§ 30 AufenhG (Ehepartner) zusätzlich:

  • Aktueller eAT
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und eAT des Gatten / der Gattin (mit Aufenthaltserlaubnis gem. §25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG)
  • Eheurkunde
  • Mietvertrag
  • Nachweis der aktuellen Miethöhe
  • Sprachzertifikate

§ 32 AufenthG (Kinder) zusätzlich:

  • aktueller elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
  • Nationalpass oder Reiseausweis
  • Nationalpass oder Reiseausweis und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde der Eltern
  • Schulbescheinigung mit Angabe des angestrebten Schulabschlusses
  • Sprachzertifikate

Liegen benötigte Unterlagen nicht vor, ist dies vor Ort zu besprechen.

Verfahrensablauf

  • Nehmen sie zwecks Terminvereinbarung mit der zuständigen bezirklichen Ausländerdienststelle Kontakt auf.
  • Sprechen sie persönlich  vor und stellen sie ihren Antrag beim vereinbarten Termin, bringen sie die benötigten Unterlagen mit und bezahlen sie gegebenenfalls anfallende Gebühren.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Dienststelle geprüft.
  • Bei positiver Entscheidung über ihren Antrag:
    • Die biometrischen Daten werden aufgenommen.
    • Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
    • Es wird ein weiterer Termin zur Aushändigung des neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. des Reiseausweises vereinbart.
    • Der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) und ggf. de Reiseausweis wird ausgehändigt. Die Abholung ist bei Vorlage einer Vollmacht auch durch Dritte möglich.

Gebühren

Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT):


  • § 25 Abs. 1 AufenthG

    • gebührenfrei



  • § 25 Abs. 2 AufenthG

    • gebührenfrei



  • § 25 Abs. 3 AufenthG

    • 93,- EUR

    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides gebührenfrei



  • § 30 AufenthG

    • 93,- EUR

    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei



  • § 32 AufenthG

    • Bis zur Vollendigung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR

    • Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,- EUR

    • bei Vorlage eines aktuellen SGB-II-Bescheides oder Sozialhilfe-Bescheides: gebührenfrei





Gebühren für Reiseausweise:




  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR



  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Flüchtlinge gem. § 1 Abs. 3 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 38,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,- EUR



  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 2. Alt. AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR



  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR



  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem. § 5 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR



  • Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 AufenthG (Reiseausweis für Ausländer gem.§ 5 AufenthV)

    • Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 97,- EUR

    • Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 100,- EUR



Rechtsgrundlage


  • § 25 Abs. 1 AufenthG

  • § 25 Abs. 2 AufenthG

  • § 25 Abs. 3 AufenthG

  • § 30 AufenthG

  • § 32 AufenthG

  • § 1 Abs. 3 AufenthV

  • § 5 AufenthV

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 15.09.2024