Voraussetzungen
- Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
- Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei Ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
- Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
- für einen Beruf ausgebildet werden (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten.
Ohne Altersbegrenzung werden Kinder berücksichtigt, die sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Benötigte Unterlagen
- Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
- Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
- Entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
Zu Beachten
Zur Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sie den vollständigen Namen und die Steueridentifikationsnummer für jedes zu berücksichtigende Kind angeben.
Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Fristen
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.07. des Folgejahres
- Wenn die Steuererklärung durch eine Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist am 28./29.02 des Zweitfolgejahres
- Für die Einkommensteuererklärung 2020 haben Sie 3 Monate länger Zeit:
- Ohne Steuerberatung: 31.10.2021
- Mit Steuerberatung: 31.05.2022
- Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung endet die Frist nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres.