Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen

Ihr Kind ist über 18 Jahre alt? Unter welchen Bedingungen Sie den Kinderfreibetrag erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes vom Einkommensteuer-Pflichtigen Einkommen abzieht. Dadurch vermindert er die zu zahlende Einkommensteuer. Im Gegensatz zum Kindergeld wird er nicht ausgezahlt, sondern steuermindernd berücksichtigt.



Der Kinderfreibetrag endet normalerweise, wenn das Kind 18 Jahre alt ist.



Für ältere Kinder kann er unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gelten.



Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Sie grundsätzlich als Eltern oder sonstige gesetzlich gleichgestellte Person, für die ein Kind steuerlich berücksichtigt wird, also leibliche Eltern oder Adoptiveltern.



Als Pflege- oder Stiefeltern können Sie einen Anspruch haben, wenn das Kind dauerhaft in Ihrem Haushalt lebt und ein steuerliches Kindschaftsverhältnis anerkannt ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind die Eltern oder Adoptiveltern des Kindes.
  • Wenn Sie Pflegekindern oder Stiefeltern des Kindes sind:
    • Es liegt ein familienähnliches Verhältnis vor.
    • Die Aufnahme des Kindes bei Ihnen ist nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.
    • Es besteht kein Obhut- oder Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern.
  • Das Kind ist zwischen 18 und 20 Jahre alt,
    • steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und
    • ist bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchend gemeldet
  • oder das Kind ist zwischen 18 Jahre und 24 Jahre alt und
    • absolviert gerade eine Schul- oder Berufsausbildung,
    • befindet sich in einer Übergangszeit von höchsten vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder
    • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
    • leistet einen freiwilligen Dienst wie zum Beispiel ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr

Alternativ, ohne Altersbegrenzung:

  • Das Kind kann sich wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst finanziell unterhalten. Diese Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Benötigte Unterlagen

  • Machen Sie die erforderlichen Angaben in der "Anlage Kind" zu Ihrer Einkommensteuererklärung.
  • Dies gilt auch, wenn Sie die entsprechenden Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
  • Nachweise zur Ausbildung des Kindes, wie Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
  • Nachweise zum Freiwilligendienst
  • Nachweise über die Behinderung des Kindes

Zu Beachten

Kindergeld erhalten Sie in der Regel bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, wenn die Ausbildung oder das Studium fortgesetzt wird.



Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist.



Die Freibeträge müssen Sie nicht extra beantragten. Sie werden bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt.

Fristen

Wenn Sie Ihre Steuer selbst erledigen, müssen Sie die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin unterstützen, verlängert sich die Frist in der Regel bis zum 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres.

Verfahrensablauf

Den Kinderfreibetrag können Sie in Deutschland nicht separat beantragten. Er wird automatisch im Rahmen der Steuerveranlagung berücksichtigt. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:

  • Sie beantragen Kindergeld.
  • Die zuständige Stelle erhält automatisch Informationen über Ihre Kinder.
  • Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, prüft die zuständige Stelle automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie steuerlich günstiger ist.
  • Die Höhe des Freibetrags wird anhand Ihrer Angaben und des Familienstands berücksichtigt.
  • Sie sehen in Ihrem Steuerbescheid, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde oder ob Kindergeld günstiger war.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Einspruch

Rechtsgrundlage

§ 32 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

§ 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 09.04.2026