Voraussetzungen
Sie möchten eine Anlage betreiben, die nicht genehmigungsbedürftig ist.
Sie müssen die Anlage anzeigen, wenn Sie Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel Drucken, Beschichten, Reinigen, Extrahieren, und der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die genannten Schwellenwerte überschreitet:
- ab 0 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr (immer)
- Kraftfahrzeug beschichtung
- Wickeldrahtbeschichtung mit phenol-/kresolhaltigen Substanzen
- Chemische Textilreinigung
- ab 1 Tonne Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
- Oberflächenreinigung von Materialien oder Produkten
- ab 5 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
- Anlagen zur Beschichtung von Schienenfahrzeugen
- Wickeldrahtbeschichtung (ohne phenol-/kresolhaltige Substanzen)
- Klebebeschichtung
- Laminieranlagen (Holz, Kunststoff)
- Schuhherstellung (Klebstoffeinsatz)
- ab 5–15 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
- Metall-/Kunststoff-, Holz-, Leder-, Papier-, Folien-, Textilbeschichtung (je nach Material)
- ab 10 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
- Bandblechbeschichtung
- Kautschukverarbeitung
- Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett
- Raffination von Pflanzenöl
- ab 100 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
- Herstellung von Farben, Klebstoffen, Holzschutzmitteln, Druckfarben
Benötigte Unterlagen
Reichen Sie mit Ihrer Anzeige alle
- alle Unterlagen, die den Betrieb beziehungsweise den Umgang mit den Stoffen beschreiben, sowie
- alle Angaben zum Anlass der Anzeige,
- die Betreiberdaten,
- den Standort,
- die Art der Anlage und
- die technischen Daten der Anlage ein.
Zu Beachten
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Fristen
Melden Sie die Anlage, bevor Sie sie in Betrieb nehmen.