Nicht genehmigungsbedürftige Anlage zur Verwendung organischer Lösungsmittel oberhalb der Schwellenwerte Inbetriebnahme anzeigen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, in der organische Lösungsmittel oberhalb der Schwellenwerte verwendet werden in Betrieb nehmen? Wie Sie dies anzeigen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage betreiben möchten, in der mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen Sie dies melden.



Dies gilt für vor allem für

  • Druck- und Beschichtungsanlagen,
  • Reinigungs- und Imprägnieranlagen,
  • Laminieranlagen,
  • Anlagen zur Herstellung von Schuhen und
  • Extraktions- und Raffinationsanlagen.

Ihre Anlage wird in einem Anlagenkataster erfasst.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten eine Anlage betreiben, die nicht genehmigungsbedürftig ist.


Sie müssen die Anlage anzeigen, wenn Sie Tätigkeiten ausführen, wie zum Beispiel Drucken, Beschichten, Reinigen, Extrahieren, und der Lösungsmittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die genannten Schwellenwerte überschreitet:

  • ab 0 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr (immer)
    • Kraftfahrzeug beschichtung
    • Wickeldrahtbeschichtung mit phenol-/kresolhaltigen Substanzen
    • Chemische Textilreinigung
  • ab 1 Tonne Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Oberflächenreinigung von Materialien oder Produkten
  • ab 5 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Anlagen zur Beschichtung von Schienenfahrzeugen
    • Wickeldrahtbeschichtung (ohne phenol-/kresolhaltige Substanzen)
    • Klebebeschichtung
    • Laminieranlagen (Holz, Kunststoff)
    • Schuhherstellung (Klebstoffeinsatz)
  • ab 5–15 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Metall-/Kunststoff-, Holz-, Leder-, Papier-, Folien-, Textilbeschichtung (je nach Material)
  • ab 10 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Bandblechbeschichtung
    • Kautschukverarbeitung
    • Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett
    • Raffination von Pflanzenöl
  • ab 100 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Herstellung von Farben, Klebstoffen, Holzschutzmitteln, Druckfarben

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie mit Ihrer Anzeige alle

  • alle Unterlagen, die den Betrieb beziehungsweise den Umgang mit den Stoffen beschreiben, sowie
  • alle Angaben zum Anlass der Anzeige,
  • die Betreiberdaten,
  • den Standort,
  • die Art der Anlage und
  • die technischen Daten der Anlage ein.

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Melden Sie die Anlage, bevor Sie sie in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle ein.
  • Alternativ können Sie den Online-Dienst nutzen.
  • Sie rufen dazu den Online-Dienst auf und melden sich mit Ihren Nutzerdaten an oder registrieren sich.
  • Sie nehmen die Eingaben anhand der Eingabemaske vor und laden Sie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen hoch.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle erfasst Ihre Anlage in ihrem Anlagenkataster

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 5 (2) der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31/__5.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: BImSchG 31. BImSchV Lösemittel BImSchV

Letzte Aktualisierung: 20.01.2026