Hamburg.deHamburg ServiceUnbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigung

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Ihr steuerliches Abgabe- und Zahlungsverhalten wird Ihnen anhand der Bescheinigung in Steuersachen attestiert. 
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Beschreibung der Leistung

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „Unbedenklichkeitsbescheinigung") über Ihre steuerliche Zuverlässigkeit dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie z.B. vorhandene Steuerrückstände oder Ihr Zahlungs- und Abgabeverhalten, im Zeitpunkt der Erteilung. Die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft wird mit der Bescheinigung nicht bescheinigt. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt der- bzw. demjenigen überlassen, die bzw. der die von Ihnen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Der Antrag ist bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu stellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt (schriftlich, persönlich oder telefonisch)
  • Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens / der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer
  • Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
  • Alternativ kann die Bescheinigung in Steuersachen in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse direkt durch das Bezirksamt beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. In diesem Fall ist mit dem Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis beim Bezirksamt auch der Auftrag zur Einholung der Bescheinigung durch das Bezirksamt und eine Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis bezüglich der Übermittlung der Bescheinigung an das Bezirksamt zu erklären

Benötigte Unterlagen

Keine, jedoch Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens / der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer notwendig.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf


Nach formlosen Antrag (schriftlich, persönlich oder telefonisch) wird Ihnen (ggf. Ihrem Bevollmächtigten) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) vom zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung übersandt oder ausgehändigt. Wird die Bescheinigung durch das Bezirksamt eingeholt, wird sie direkt dem Bezirksamt für das dortige Verfahren zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis übersandt.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es gibt auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Rechtsgrundlage

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 Nr.4.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024