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Bescheinigung in Steuersachen

Mit der Bescheinigung in Steuersachen erhalten Sie einen Nachweis über Ihr steuerliches Abgabe- und Zahlungsverhalten.

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Beschreibung der Leistung

Die Bescheinigung in Steuersachen (früher: Unbedenklichkeitsbescheinigung) bestätigt Ihre steuerliche Zuverlässigkeit und dient anderen Stellen als Entscheidungshilfe in Genehmigungsverfahren, bei  öffentlichen Ausschreibungen oder für private Auftraggeber. Sie enthält wertungsfreie Angaben zu steuerlichen Fakten, wie bestehende Steuerrückstände oder Ihr Zahlungs- und Abgabeverhalten, im Zeitpunkt der Erteilung. Die Bescheinigung erfasst jedoch nicht, ob Sie als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer gelten. Die Beurteilung Ihres steuerlichen Verhaltens erfolgt durch die Stelle, die über Ihre beantragte Maßnahme entscheidet (beispielsweise Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, Auftraggeber).

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Stellen Sie einen  formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle (schriftlich, persönlich oder telefonisch)
  • Geben Sie Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, die Firmenbezeichnung, die Anschrift sowie der Steuernummer oder Identifikationsnummer an.
  • Nennen Sie den Zweck für den Sie die Bescheinigung benötigen. Alternativ kann die Bescheinigung in Steuersachen in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse direkt durch das Bezirksamt bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. In diesem Fall erklären Sie bei Ihrem Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis, dass das Bezirksamt die Bescheinigung einholt und entbinden die zuständige Stelle vom Steuergeheimnis.

Benötigte Unterlagen

Keine

Für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen existieren keine Formvorschriften.
Sie müssen jedoch Ihren
-        vollständigen Vor- und Nachnamen,
-        die Firmenbezeichnung, 
-        die Anschrift sowie
-        die Steuernummer oder Identifikationsnummer angeben.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Nach Ihrem formlosen Antrag wird die Bescheinigung Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten ausgehändigt oder zugesandt. Bei Gesellschaften erfolgt die Aushändigung an den gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstand).

Wird die Bescheinigung durch das Bezirksamt eingeholt, wird sie direkt dem Bezirksamt für das dortige Verfahren zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis übersandt.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Keine

 

Da es sich bei der Bescheinigung in Steuersachen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit.

Rechtsgrundlage

Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 Nr.4.

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Unbedenklichkeitsbescheinigung Zuverlässigkeitsbescheinigung Bescheinigung über steuerliche Zuverlässigkeit

Letzte Aktualisierung: 12.02.2025