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Personenschaden durch einen Unfall bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln anzeigen

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In Ihrem Betrieb oder Gebäude wurde ein Mensch bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln erheblich verletzt oder ist sogar verstorben? Dann müssen Sie dies anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der zuständigen Behörde anzeigen.

Zu diesen bestimmten Arbeitsmitteln gehören überwachungsbedürftige Anlagen wie,

  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin..
Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:

  • Aufzugsanlagen
  • Druckanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Kräne
  • Flüssiggasanlagen
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Benötigte Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau- oder Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos) bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Die zuständige Behörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
  • Angaben zu den verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
  • Betriebsanweisung

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Anzeige des Ereignisses schriftlich oder per E-Mail unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Anzeige wird geprüft.
  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
  • Der Unfall wird gegebenenfalls untersucht.

Dauer

Die zuständige Behörde wird sich unverzüglich melden.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 19 Absatz 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

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Suchwörter: Unfall Arbeitsunfall

Letzte Aktualisierung: 13.11.2024