Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) mitteilen

Wenn Sie Hinweise auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie dies der zuständigen Behörde, auch in anonymer Form, mitteilen.

Beschreibung der Leistung

Mit diesem Dienst können Sie ausschließlich Hinweise zu möglichen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz mitteilen. Hinweise zu Geldwäsche als Straftat gem. § 261 StGB oder zu sonstigen Straftaten geben Sie bitte bei den zuständigen Polizeidienststellen/der Online-Wache ( https://www.polizei.hamburg/services/onlinewache-der-polizei-hamburg) ab. Hinweise auf Steuerstraftaten sind an die zuständigen Finanzbehörden ( PoststelleFAPrueStra@finanzamt.hamburg.de) zu richten.


Sie können den Online-Dienst ""Hinweise auf Verstöße gegen das GwG" anonym nutzen. Hinweis zur anonymen Nutzung: Links aus dem Internet verweisen immer auf die Quelle. Möchten Sie unser Hinweisportal ohne verweisenden Link benutzen, kopieren Sie die Webadresse in das Adressfenster Ihres Browsers.

 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Geldwäsche ermöglicht es, illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen und so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Das Geldwäschegesetz ermöglicht es den unter das Gesetz fallenden Unternehmen, sich gegen ihren Missbrauch zu Geldwäschezwecken zu schützen, dient also allein der Prävention von Straftaten, nicht ihrer Verfolgung.


Meldungen zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder digital formlos einreichen.


Die schriftliche Meldung zu einem potenziellen Verstoß oder tatsächlichen Verstoß können Sie


per Post, über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung oder durch einen Anwalt einreichen.


In Hamburg gibt es mehrere zuständige Behörden für Geldwäscheaufsichten. In der unteren Tabelle sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten je Unternehmensbranche aufgelistet.


Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihre Meldung zum Beispiel über die Serviceportale der Bundesländer ermitteln: Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus, die automatisch ermittelt wird.


Nach Abschluss Ihrer Meldung erhalten Sie eine Referenznummer und die Möglichkeit,


über einen anonymen Postkasten sicher mit der Behörde zu kommunizieren.


Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.


Die Bearbeitungszeit ist für Sie als hinweisgebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.



Bitte beachten Sie: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ist nicht dasselbe wie eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG. Diese müssen Sie verpflichtend an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll senden. Wenn Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind, einen Verdacht zu melden, müssen Sie dies direkt bei der FIU tun.



Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem GwG je nach Unternehmensbranche:



Finanzbehörde:

  • Finanzamt Hamburg-Nord: Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz:

  • Landgericht Hamburg: Aufsicht über Notarinnen / Notare

Behörde für Inneres und Sport:

  • Aufsicht Glücksspiel

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft:

  • Aufsicht über Buchmacherinnen / Buchmacher

Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation:

  • Aufsicht über:
  • Güterhändlerinnen / Güterhändler
  • Kunstvermittlerinnen / Kunstvermittler
  • Kunstlagerhalterinnen / Kunstlagerhalter
  • Immobilienmaklerinnen / Immobilienmakler
  • Dienstleisterinnen / Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen
  • Treuhänderinnen / Treuhänder
  • Versicherungsvermittlerinnen / Versicherungsvermittler
  • Finanzunternehmen

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Sie können Hinweise zu Verstößen gegen das Geldwäschegesetz schriftlich oder online einreichen.



Schriftliches Verfahren:


Verfassen Sie eine schriftlichen Hinweis zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz.


Falls verfügbar, fügen Sie relevante Beweise oder Nachweise bei.


Reichen Sie die Meldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anonym ein.


Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die Hinweise.


Liegen Kontaktdaten vor, kann die Behörde Rückfragen stellen.


Bei anonymer Meldung wird die Bearbeitung ohne Rücksprache fortgesetzt.


Falls zusätzlich zu einem Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz auch noch Hinweise auf Straftaten vorliegen, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergeleitet.



Online Verfahren:


Melden Sie sich im entsprechenden Online-Dienst an.


Wählen Sie über eine Branchensuche die zuständige Aufsichtsbehörde aus.


Erfassen Sie Ihre Meldung anonym oder unter freiwilliger Angabe Ihrer Kontaktdaten.


Sie haben die Möglichkeit, Nachweise und Beweise hochzuladen.


Nach Abschluss der Meldung erhalten Sie eine Referenznummer.


Zusätzlich können Sie einen anonymen Postkasten einrichten, um sicher mit der Behörde zu kommunizieren.


Im anonymen Postkasten werden Rückfragen und der Bearbeitungsstand Ihrer Meldung bereitgestellt.

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Geldwäsche Geldwäschegesetz Hinweisgebersystem Verstoß gegen Sorgfaltspflichten Whistleblower

Letzte Aktualisierung: 13.08.2026