Führerschein Umtausch eines Kartenführerscheins beim Hamburg-Service vor Ort beantragen

Sie benötigen einen neuen Kartenführerschein? Wie Sie diesen beim Hamburg Service vor Ort beantragen können, erfahren Sie hier.

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Beschreibung der Leistung

Wenn die Gültigkeit Ihres Kartenführerscheins abgelaufen ist oder er beschädigt oder unleserlich geworden ist, müssen Sie einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen.



Wenn Sie Ihren Namen geändert haben oder wenn Auflagen wegfallen, die Ihre Fahrerlaubnis betreffen, müssen Sie einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen.



Ihre Fahrerlaubnis bleibt dabei bestehen. Sie erhalten lediglich einen neuen Führerschein. Die Führerscheinklassen bleiben in der Regel erhalten. Ausnahmen betreffen die Klassen 2 und 3, hier ergeben sich Änderungen, sofern Sie das 50. Lebensjahr erreicht haben. Weitere Informationen finden Sie unter „zu beachten“.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen Kartenführerschein.
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Hamburg.

Benötigte Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder Reisepass).
  • ausgedrucktes biometrisches Passfoto 35 x 45 Millimeter - nicht älter als 1 Jahr
    • Bringen Sie das biometrische Passfoto unbedingt zu Ihrem Termin mit. Vor Ort besteht keine Möglichkeit, eines anfertigen zu lassen.
  • aktueller Führerschein
  • Terminbestätigung

Zusätzlich für eine Verlängerung eines LKW-Führerscheins der alten Klassen 2 und 3:

  • augenärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), nicht älter als 2 Jahre
  • ärztliches Gutachten gemäß Anlage 5.1 der FeV, nicht älter als 1 Jahr.

Sollten Sie kein Interesse mehr daran haben, die alten Klassen und Inhaberrechte zu verlängern, benötigen Sie keine Gutachten. Sie dürfen dann weiterhin Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen plus Anhänger über 3,5 Tonnen fahren (wenn das Gesamtgewicht 12 Tonnen nicht überschritten wird).

Zu Beachten

Führerscheine können Sie auch beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) umtauschen.



Bei der alten Klasse 3 ist eine Verlängerung, Fahrzeuge über 7,5 Tonnen (CE 79) fahren zu dürfen, nicht mehr ohne Weiteres möglich. Sie erhalten beim Tausch einen Führerschein der Klasse BE.


Möchten Sie auch weitere Fahrerlaubnisklassen erhalten, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen. Ab einem Alter von 55 Jahren, müssen Sie bei den Klassen C und CE (ehemals Klasse 2) zusätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen. Alternativ können Sie auf die Klasse 2 verzichten.



Ihre Fahrerlaubnis bleibt mit dem Tausch bestehen.

Fristen

Die Umtauschfristen für unbefristete Kartenführerscheine richten sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:


  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19.01.2026

  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19.01.2027

  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19.01.2028

  • 2008: Umtausch bis 19.01.2029

  • 2009: Umtausch bis 19.01.2030

  • 2010: Umtausch bis 19.01.2031

  • 2011: Umtausch bis 19.01.2032

  • 2012: Umtausch bis 18.01.2033

  • 2013: Umtausch bis 19.01.2033 


Wenn Sie vor 1953 geboren sind, haben Sie ebenfalls für den Tausch Ihres Kartenführerscheins bis zum 19.01.2033 Zeit.



EU-Kartenführerscheine der Klasse B, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits auf 15 Jahre befristet. Das Ablaufdatum finden Sie auf Ihrem EU-Kartenführerschein.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag persönlich.
  • Sie buchen online einen Termin.
  • Sie nehmen den Termin persönlich wahr und bringen alle erforderlichen Unterlagen mit.
  • Sie beantragen den Umtausch Ihres Führerscheins.
  • Ihr bisheriger Führerschein wird bei Antragstellung teilentwertet und mit einer Befristung versehen.
  • Die zuständige Stelle leitet Ihren Antrag an den Landesbetrieb Verkehr (LBV) weiter.
  • Der LBV beauftragt die Bundesdruckerei mit der Erstellung Ihres neuen EU-Kartenführerscheins.
  • Sie erhalten Ihren neuen EU-Kartenführerschein.

Dauer

Sie erhalten Ihren neuen Führerschein in der Regel innerhalb von 3 Monaten von der Bundesdruckerei.

Sofern für diese Dienstleistung ein Expressverfahren vorgesehen ist, kann dieses ausschließlich beim LBV in Anspruch genommen werden.

Gebühren

Umtausch wegen Namensänderung: 45,90 EUR 

Umtausch wegen Ablauf: 33,10 EUR

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__24a.html



§ 25 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__25.html



Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html  



Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

​​https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_8e.html

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Letzte Aktualisierung: 05.06.2026