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Leistungen für Flüchtlinge nach dem Opferentschädigungsgesetz OEG

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Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie  in Deutschland  infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen Schaden erhalten.

In Betracht kommen Leistungen zur Heil- und Krankenbehandlung, fürsorgerische Leistungen, Renten- und weitere Geldleistungen.
 
Diese Leistungen orientieren sich am Grad der Folgen Ihrer gesundheitlichen Schädigung (Grad der Schädigungsfolgen) und an Ihrem Bedarf.

Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (z. B. wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben).

Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.

Bei Ausländern richtet sich der Umfang der Leistungen nach der Länge ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Als rechtmäßig gilt der Aufenthalt auch, wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt ist („Duldung“). Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, haben hingegen keinen Anspruch.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person.
  • Sie können den tätlichen Angriff nachweisen.
  • Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen.
  • Die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an.

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag

Falls vorhanden:

  • Nachweise über die Gewalttat (z. B. Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige)
  • Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)

 

Zu Beachten

keine

Fristen

keine

Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.

Dauer

vom EInzelfall abhängig

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Opferentschädigungsgesetz (OEG):

https://www.gesetze-im-internet.de/oeg/BJNR011810976.html



§§ 1 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BJNR104530960.html#BJNR104530960BJNG000100315

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Flüchtling Ausländer Asylbewerber Ausgleich im Strafverfahren Finanzielle Hilfen (Gewaltopfer) Schadensausgleich tätlicher Angriff

Letzte Aktualisierung: 18.09.2024