Beschreibung der Leistung
Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem schädigungsbedingten Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:
- Stufe I: 360,00 Euro
- Stufe II: 615,00 Euro
- Stufe III: 877,00 Euro
- Stufe IV: 1.125,00 Euro
- Stufe V: 1.460,00 Euro
- Stufe VI: 1.797,00 Euro
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.