Beschreibung der Leistung
Der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch das Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“ beantragen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Ihre ausländische Berufsqualifikation kann unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2024 übergangsweise nach dem alten Krankenpflegegesetz anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle grundsätzlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.