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Anerkennung als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Berufsqualifikation aus Drittstaat beantragen

Sie möchten in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten? Wie Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Nur mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, um die Erlaubnis zu erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Deutschland als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
  • Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat: Eheurkunde
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevanten Berufserfahrungen oder Kenntnisse
  • Gegebenenfalls: Zusage für einen Arbeitsplatz oder Arbeitsvertrag
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden, ist abhängig von Ihrem Fall, Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie wann einreichen müssen. Und teilt Ihnen auch mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Zu Beachten

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
    • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch Nachweis Ihre Berufserfahrung, anderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgleichen.
    • Können Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen (zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung).
    • Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer


  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren

  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Gebühren

225,00 EUR - 650,00 EUR

zuzüglich 42,00 EUR für die Urkunde

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§§ 1, 2 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)

www.gesetze-im-internet.de/mphg/__1.html

§§ 1, 21, 21a, 21c und Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)

www.gesetze-im-internet.de/physth-aprv/BJNR378600994.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 09.11.2025