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Nutzungsänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen beantragen

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Bevor Sie die genehmigte Nutzungsart einer baugenehmigungsbedürftigen Anlage ändern können, benötigen Sie eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung. 

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Beschreibung der Leistung

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Sie die genehmigte Benutzungsart oder die Zweckbestimmung einer baulichen Anlage ändern wollen. (Zum Beispiel: Einrichtung einer Arztpraxis in einem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude).Ob eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Benötigte Unterlagen

Ihr Bauvorlageberechtigter kann Sie entsprechend informieren. Benötigt werden können je nach Art Ihres Anliegens:

  • Baubeschreibung
  • Lageplan oder Liegenschaftsplan
  • Bauzeichnungen
  • Gutachten
  • Bauzahlennachweise
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen Vorhaben)
  • Standsicherheitsnachweis
  • Stellplatznachweis für den Mehrbedarf

Zu Beachten

Ein Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrmaliger Nachforderung nicht vollständig sind.

Fristen

Es gelten die entsprechenden Fristen für die Verfahren nach § 61 oder § 62 HBauO. 

Verfahrensablauf

  • Ob eine Nutzungsänderung unter Umständen genehmigungsfrei ist, können Sie vorab im Rahmen einer gebührenpflichtigen Bauberatung in Erfahrung bringen.
  • Für die Nutzungsänderung müssen Sie einen Bauantrag bei der zuständigen Stelle einreichen.
  • Nach Einreichen des Bauantrages durch eine bauvorlageberechtigte Person, mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Über den Ausgang der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Dauer



Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und kann 1 bis 3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.

Gebühren

Nutzungsänderung, in deren Zusammenhang keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden: 66,84 EUR - 3.600,00 EUR 



Bei Neu-,Um- und Anbauten richten sich die Gebühren nach den anrechenbaren oder nach den Herstellungskosten:


  • für je 1.000,00 EUR der anrechenbaren Kosten: 20,50 EUR

  • für je 1.000,00 EUR der Herstellungskosten: 13,70 EUR


Mindestgebühr: 64,70 EUR im vereinfachten Genehmigungsverfahren

Mindestgebühr: 129,40 EUR im konzentrierten Genehmigungsverfahren



Bauberatung: 32,80 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 59 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59

§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61

§ 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P62

Baugebührenordnung (BauGebO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.12.2024