Voraussetzungen
- Sie sind Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler und haben Ihre Ausbildung vor dem
- 20.08.1991 in Estland aufgenommen oder
- 21.08.199 in Lettland aufgenommen oder
- 11.03.19990 in Litauen aufgenommen oder
- 25.06.1991 in Slowenien aufgenommen oder
- 01.01.1993 in der Tscheschichen Republik aufgenommen oder
- 01.01.1993 in der Slowakei aufgenommen oder
- Ihr Ausbildungsnachweis wurde Ihnen von der früheren Sowjetunion verliehen oder
- Ihr Ausbildungsnachweis wurde Ihnen vom früheren Jugoslawien verliehen
- Ihre Im Ausland erworbene Ausbildung ist gleichwertig einer in Deutschland absolvierten Ausbildung. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Sie wollen in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Ärztin oder Arzt und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Ärztin oder Arzt arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Benötigte Unterlagen
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- Bestätigung des Landes, in dem Sie Ihre Ausbildung absolviert haben darüber,
- dass Ihr Ausbildungsnachweis dort auch Rechtsgültigkeit hat
- dass Sie in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre ununterbrochen als Arzt oder Ärztin gearbeitet haben
- Wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat: Eheurkunde
- Lebenslauf
- Auskunft darüber, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben.
Wenn Sie noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz wohnen oder arbeiten, müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten. Nachweise können sein:
- Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz
- Nachweis über Ihren Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit
- persönliche Erklärung
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat.
- Voraussetzung für die Approbation sind allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2. Sie können den erforderlichen Sprachnachweis auch während des Approbationsverfahrens nachreichen. Außerdem müssen Sie während des Approbationsverfahrens einen medizinischen Fachsprachtest auf dem Niveau C1 ablegen.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Zu Beachten
Es gibt keine Besonderheiten
Fristen
Es gibt keine Frist.