Approbation Ärztin / Arzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie möchten in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten? Wie Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen und Ihre staatliche Zulassung (Approbation) erhalten, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Nur mit der Approbation dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.



Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Deutschland als Ärztin oder Arzt arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Drittstaat.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
  • Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.
  • Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Benötigte Unterlagen

Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Ausbildungsnachweis
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung: Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Ärztin oder Arzt
  • Auskunft, ob Sie in Deutschland bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
  • Nachweis, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten (zum Beispiel Bewerbungen, Antrag auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, persönliche Erklärung)

Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

  • Konformitätsbescheinigung
    Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist: Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
  • Bescheinigung, dass Sie während der letzten 5 Jahre mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf ausgeübt haben

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat (maximal 3 Monate alt)
  • Ärztliche Bescheinigung (maximal 3 Monate alt)
  • Sprachzertifikat
    • Nachweis über allgemeine deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
    • Nachweis über Kenntnisse in Fachsprache auf dem Niveau C1.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Zu Beachten

Im Approbationsverfahren erfolgt die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt (automatische Anerkennung).
    • Wenn Sie Ihre Berufsausbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, kann Ihre Berufsausbildung auch automatisch anerkannt werden. Sie müssen dazu eine Konformitätsbescheinigung einreichen oder Berufspraxis nachweisen. Sie zuständige Stelle informiert Sie genauer.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
  • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls ausgleichen.
  • Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Approbation.

Dauer

Einzelfallabhängig

Gebühren

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.



Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 2 ff. Bundesärzteordnung (BÄO)

www.gesetze-im-internet.de/b_o/__2.html

§ 36 ff. Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO

www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__36.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 11.09.2026