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Bürgergeld beantragen

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Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Bürgergeld beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine Leistung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld.
 
Das Bürgergeld sichert das Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben. Gleichzeitig erhalten Sie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
 
Wer Bürgergeld bekommt, muss daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann.
 
Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.
 
Das Bürgergeld wird jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
 
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalen Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (Regelbedarf). Er deckt Bedürfnisse wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:

  • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
  • Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
  • übrige volljährige Personen von 18 - 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 - 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
  • Kinder von 14 - 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
  • Kinder von 6 - 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
  • Kinder von 0 - 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).

Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Dies gilt beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.
 
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung übernommen (Nettokaltmiete). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nur im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt vom Ort ab, in dem Sie wohnen.
 
Wenn Sie unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie Bürgergeld nur bekommen, wenn Sie eine Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie beantragen. In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen bekommen.
 
Im Regelbedarf ist bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen vom aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen. Sie können in bestimmten Situationen auch einmalige Unterstützung erhalten. Beispiele dafür sind die Erstausstattung der Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt.
 
Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
 
Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
Schulausflüge, Mittagsverpflegung, Schulbedarf oder Nachhilfe.
 
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie zusammenleben, berücksichtigt.
 
Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden. Wenn Sie Absprachen zur Mitwirkung nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich festgelegt werden.  Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Sie haben die Möglichkeit, die Umstände Ihres Falles vorzutragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
    • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
    • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a Sozialgesetzbuch II (SGB II) nachschauen.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer beziehungsweise vorrangiger Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) bestreiten können.
  • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld) oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
  • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument:
    • Personalausweis oder
    • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
    • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Zu Beachten

Durch das Bürgergeld-Gesetz wird die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. 

Fristen

Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.



Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.

Verfahrensablauf

Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das geht auch online.

Bürgergeld schriftlich beantragen:

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.
  • Die zuständige Stelle bespricht mit Ihnen gemeinsam Ihr Anliegen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
  • Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat oder per E-Mail wünschen. Sie finden die Antragsvordrucke auch im Internet.
  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe von der zuständigen Stelle  bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab
  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

Bürgergeld online beantragen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf Bürgergeld im Internet auf.
  • Folgen Sie den Anweisungen und Ausfüllhinweisen und füllen Sie den Antrag online aus.
  • Falls Sie schon Nachweise zu Ihrem Antrag haben, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch. Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später nachholen oder wenn die zuständige Stelle Sie dazu auffordert.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.

Dauer

Für Erstanträge im Leistungsbereich wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen.

Gebühren

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen.



Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Stelle. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. 

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht

  • Klage vor dem Sozialgericht

Rechtsgrundlage

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_2

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2024