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Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

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Sie sind alleinerziehend und bekommen kein oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

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Beschreibung der Leistung

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, können Sie sich rechtlich beraten lassen und weitergehende Unterstützung in Anspruch nehmen.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit der zuständigen Stelle in einem persönlichen Gespräch. Die zuständige Stelle hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

Sie können auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Die zuständige Stelle kann Ihr Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Die Beistandschaft kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn Ihr Kind volljährig wird. Das Kind kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst von der zuständigen Stelle beraten und unterstützen lassen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

Benötigte Unterlagen

Mitzubringen sind:

  • Personalausweis der Antragstellerin / des Antragstellers
  • gegebenenfalls Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes     

Was im Einzelfall noch erforderlich ist, wird im persönlichen Gespräch mit Ihnen geklärt. 

Alle weiteren Unterlagen, die eventuell schon bestehen, können hilfreich sein. Beispielsweise:

  • anwaltliche Schreiben
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt
  • gegebenenfalls das Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde
  • Gehaltsabrechnungen

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den zuständigen Stellen eigenverantwortlich angeboten. Vor einem Besuch ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.     
  • Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei der zuständigen Stelle vor Ort verfasst werden.  

Dauer

Variiert je nach Einzelfall

Gebühren

Keine



Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen        .    

Rechtsbehelf

Keine

Rechtsgrundlage

§ 18 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

§§ 1712 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Kindesunterhalt Beistandschaften für Minderjährige Dauernde Trennung

Letzte Aktualisierung: 10.09.2024