Voraussetzungen
Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:
- Mieterinnen und Mieter einer Wohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Antragsberechtigt für einen Lastenzuschuss sind:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die oder der Wohnrauminhaberin oder -inhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Benötigte Unterlagen
Nachweis der Wohnkosten bzw. der Belastung:
- Mietvertrag / Mietänderungsschreiben bzw. Bescheinigung der Vermieterin/ des Vermieters oder bei Wohneigentum Kaufvertrag und Darlehnsverträge & Tilgungspläne mit Zahlungsbelegen
- Wassergeldabrechnung /Ersteinstufung der Wasserabschläge
Nachweis zum Haushaltseinkommen:
- Verdienstabrechnungen/Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid, Rentenanpassungsmitteilung
- Vollständiger Bescheid von Arbeitslosengeld I, Bürgergeld / Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag
- Vollständiger Bescheid über BAföG, BAB
- Bescheid über Elterngeld
- Einkommen aus Unterhalt, Bescheid über Unterhaltsvorschuss
Im Einzelfall können weitere Unterlagen (z.B. weitere Einkommen, Nachweise bei Eigentum, Selbstauskunft einer selbständig tätigen Person, Einkommensprognose bei Selbständigen, Schwerbehindertennachweis etc.) erforderlich sein.
Zu Beachten
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert haben, sind Sie verpflichtet alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen (z.B. auf Einkommen aus einem Minijob).
Fristen
Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in der Wohngelddienststelle eingeht.