Voraussetzungen
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterin oder Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin oder Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerin oder Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberin oder Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberin oder Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist,
- Frau, die in einem Frauenhaus wohnt, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst oder
- Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird.
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerin oder Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerin oder Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerin oder Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberin oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes oder
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
- Sie bewohnen den Wohnraum selbst und bringen die Belastung dafür auf.
Benötigte Unterlagen
Alle Angaben, die Sie im Antrag auf Wohngeld gemacht haben, müssen Sie belegen.
Je nach Lebenssituation müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorgelegen:
- Antrag auf Mietzuschuss - Nachweis der Wohnkosten
- Mietvertrag
- Mietänderungsschreiben (aktuelle Mietzusammensetzung)
- Mietquittung (z.B. Kontoauszug)
- aktuelle Wassergeldabrechnung von Hamburg-Wasser
- Antrag auf Lastenzuschuss - Nachweis der Belastung
- Kauf-, Erbbau- oder Nutzungsvertrag
- Grundbuchauszug
- Grundsteuerbescheid
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFIV; Bauantrag)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Darlehensverträge und Tilgungspläne (Zahlungsbeleg)
- gegebenenfalls Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
Geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Euro oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle prüft, welche der Einkünfte anrechenbar sind.
Sie müssen grundsätzlich Nachweise zum Haushaltseinkommen einreichen:
- Bescheide über Transferleistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld sowie drei aktuelle Gehaltsabrechnungen (auch bei Minijob),
- Nachweis über wiederkehrende jährliche Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld)
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- Bescheide über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Bescheide über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- Bescheide über Elterngeld
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
- Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide über BAföG / BAB
- Immatrikulationsbescheinigung für Studierende
- monatliche Zuwendungen der Eltern oder anderer Personen während des Studiums bzw. der Ausbildung
- Vordrucke und letzter Steuerbescheid bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden.
Nachweise zu Freibeträgen und Absetzungen:
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Erfüllung der Grundrentenzeiten
- Kinderbetreuungskosten (kein Schulgeld)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
Zu Beachten
Damit Wohngeld nicht rechtswidrig in Anspruch genommen wird, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen ist ebenso möglich. Es besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter team.arbeit.hamburg oder an die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales.
Fristen
Stellen Sie den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde (Eingangsstempel).
Die Bewilligung für Wohngeld ist in der Regel 12 Monate lang gültig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen.