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Wohngeld Rückforderung

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Wohngeldbescheide können unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben oder unwirksam werden, dann fordert die Wohngelddienststelle zu viel gezahltes Wohngeld zurück.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Wohngeld beziehen sind Sie verpflichtet Änderungen Ihrer Wohn- und Einkommenssituation unverzüglich mitzuteilen.
Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam oder aufgehoben geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn bei Ihnen eines der folgenden Ereignisse aufgetreten ist, kann die Wohngelddienststelle das überzahlte Wohngeld von Ihnen zurückfordern:

  • Umzug aller Haushaltsmitglieder
  • Wohngeld wird nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet
  • Beantragung oder Bezug von Transferleistungen (z.B. Grundsicherung, Arbeitslosengeld II / Bürgergeld)
  • Tod des Wohngeldempfängers.

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngelddienststelle angefordert.

Zu Beachten

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Fristen

Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Sie sind verpflichtet Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde.
Vor einer Rückforderung von Amts wegen erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Bearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 WoGG     Unwirksamkeit wegen Umzug oder wenn Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder Belastung genutzt wird oder

ein Haushaltsmitglied Transferleistungen beantragt oder bezieht

https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__28.html

 

§ 30 WoGG     Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__30.html

 

§ 45 SGB X    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

 

50 SGB X    Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__50.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 18.09.2024