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Wohngeld Zahlung

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Bewilligtes Wohngeld wird grundsätzlich auf ein Konto überwiesen. Gegen eine Gebühr kann es an Ihren Wohnort übermittelt werden.
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Beschreibung der Leistung

Das bewilligte Wohngeld wird an die wohngeldberechtigte Person monatlich im Voraus gezahlt. Hierfür müssen Sie ein Konto bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Union angeben, an das das Wohngeld gezahlt werden kann. Sollten Sie ein solches Konto nicht haben, kann das Wohngeld gegen eine Gebühr an Ihren Wohnsitz übermittelt werden. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung z.B. an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Vermieter gezahlt werden.
Eine Zahlung an Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, ist leider nicht möglich.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie Wohngeld beziehen möchten, sind Sie verpflichtet ein Konto bei einem Geldinstitut der europäischen Union anzugeben, auf das das Wohngeld überwiesen werden kann. Möchten Sie, dass zukünftig das Wohngeld an den Vermieter oder ein anderes Haushaltsmitglied gezahlt wird, so teilen Sie dies bitte Ihrer Wohngeldstelle mit.
Die Wohngeldbehörde entscheidet, ob es im Einzelfall geboten ist, dass das Wohngeld an ein anderes Haushaltsmitglied, an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete oder an den Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Sozialgesetzbuches gezahlt wird. Dies kann entweder mit Ihrer schriftlichen Einwilligung oder wenn dies im Einzelfall geboten ist, auch ohne Ihre Einwilligung erfolgen.

Benötigte Unterlagen

Angaben zur Zahlung sind in dem Antrag vorzunehmen.

Zu Beachten

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob).

Fristen

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht.

Verfahrensablauf

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats beginnend gezahlt, in dem der Antrag in einer Wohngelddienststelle eingeht und Ihnen jeweils im Voraus für den Monat gewährt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Im Durchschnitt dauert es 17 Wochen (Durchschnittswert Stand Juli 2024), bevor Ihr Wohngeldbescheid vorliegt.

Ggf. längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld ausgezahlt werden.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 26 Wohngeldgesetz Zahlung des Wohngeldes

https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__26.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024