Behörde für Inneres und Sport

Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen beim Amt für Migration beantragen

Sie halten sich aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland auf? Wann und wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis beim Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können, können Sie nach Abschluss des Asylverfahrens und einem rechtskräftigen Bescheid eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen, für eine bestimmte Zeit in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten. In Hamburg ist die zuständige Stelle davon abhängig, welche Fallkonstellation Ihrem Antrag zugrunde liegt: Das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist zuständig für:

  • Einzelaufnahmen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
  • Aufnahmen aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden (nur bei Neueinreise und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen)
  • Härtefälle und außergewöhnliche Härtefälle
  • Vorrübergehend schutzsuchende Personen
  • Asylberechtigte
  • Flüchtlinge
  • Subsidiär Schutzberechtigte
  • Personen, für die Abschiebeverbot vorliegt
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen humanitäre, persönliche oder andere rechtliche oder tatsächliche Gründe die Ausreise unmöglich machen
  • Opfer bestimmter Straftaten (Menschenhandel, Schwarzarbeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung)
  • Integrierte Ausländerinnen und Ausländer sowie bestimmte Familienangehörige mit enger familiärer Bindung in Deutschland.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an.
  • Sie haben Ihre Identität nach Möglichkeit geklärt oder mitgewirkt, dies zu tun.

Die weiteren Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Identitätsnachweis wie Ausweis, Reisepass, Passersatzpapier oder andere Personaldokumente Ihres Herkunftslandes
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen.

Zu Beachten

Der Hamburg Service ist zuständig für:

  • Aufnahmen aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden (nicht bei Neueinreise und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen)
  • Aufnahmen bei besonders gelagerten politischen Interessen

Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, durchlaufen Sie kein Asylverfahren vorab.

Fristen

Die Aufenthaltserlaubnis ist je nach Lage des Einzelfalls auf einen Zeitraum vom 6 Monaten bis zu 3 Jahren befristet.

Verfahrensablauf

  • Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen ist die positive BAMF-Entscheidung (Abschluss des Asylverfahrens).
  • Vom Ankunftszentrum / ZEA erhalten Sie eine Termineinladung zur eAT-Aufnahme.
    Zu diesem Termin bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft ihre Identität und Unterlagen, ihre Fingerabdrücke und ihre Unterschrift für die Herstellung des eAT werden vor Ort aufgenommen. Ein biometrisches Foto kann vor Ort aufgenommen oder von ihnen in elektronischer Form (QR-Code) mitgebracht werden.
  • Ihr eAT wird von der Bundesdruckerei hergestellt.
  • Sie erhalten einen Termin zur Abholung ihres eAT bereits bei der Aufnahme ihrer Daten mitgeteilt.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 50,00 EUR

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 100,00 EUR

Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__22.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Inneres und Sport

Je nach Lage des Einzelfalls müssen Sie Ihren Antrag in Hamburg bei der Behörde für Inneres und Sport (Amt M) oder bei einem Standort des Hamburg Service vor Ort stellen.

Mo-Do 7.30-13.30 Uhr und nach Vereinbarung - Freitag geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-15, Fr 9-12 Uhr

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Suchwörter: Asyl Flüchtling Familiennachzug Härtefall Schutzsuchende Neuansiedlung subsidiär § 22 AufenthG § 24 AufenthG § 25b Abs. 6 AufenthG § 25b Abs. 1 AufenthG § 25b Abs. 4 AufenthG § 25a Abs. 1 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 3 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG § 23 Abs. 1 AufenthG Vollziehbar ausreisepflichtig oder Neueinreise § 23a AufenthG § 25 Abs. 1 AufenthG § 25 Abs. 2 AufenthG § 25 Abs. 3 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 5 AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ausreisepflichtig

Letzte Aktualisierung: 14.05.2026