Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen Verlängerung beim Hamburg Service beantragen

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen? Wie Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beim Hamburg Service beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen haben, ist diese befristet. Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen Welche Stelle in Hamburg für Ihren Antrag zuständig ist, hängt von Ihrem Fall ab. Der Hamburg Service ist zuständig für:

  • Einzelaufnahmen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
  • Aufnahmen aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden
  • Aufnahmen bei besonders gelagerten politischen Interessen
  • Neuansiedlung von Schutzsuchenden
  • Härtefälle (nur ab der zweiten Verlängerung)
  • Asylberechtigte
  • Flüchtlinge
  • Subsidiär Schutzberechtigte
  • Personen, für die ein Abschiebeverbot vorliegt
  • Integrierte Ausländerinnen und Ausländer sowie bestimmte Familienangehörige mit enger familiärer Bindung in Deutschland.
  • Personen, bei denen humanitäre, persönliche oder andere rechtliche oder tatsächliche Gründe die Ausreise unmöglich machen
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an.

Die weiteren Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Die zuständige Stelle informiert Sie eingehend.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotostudio ein Passfoto erstellen lassen. Das Fotostudio stellt das Foto der zuständigen Stelle elektronisch über eine Cloud zur Verfügung.

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist zuständig für:

  • Härtefälle (nur erstmalige Verlängerung)
  • Außergewöhnliche Härtefälle
  • Vorrübergehend schutzsuchende Personen
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen humanitäre, persönliche oder andere rechtliche oder tatsächliche Gründe die Ausreise unmöglich machen
  • Opfer bestimmter Straftaten (Menschenhandel, Schwarzarbeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung)
  • Personen, die im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Aufenthaltstitels.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Verlängerung Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 46,50 EUR

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 93,00 EUR

Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__22.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Asyl Familiennachzug Härtefall Schutzsuchende Neuansiedlung subsidiär § 22 AufenthG politische Interessen oberste Landesbehörden § 25a Abs. 1 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 3 AufenthG § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG § 25 Abs. 1 AufenthG § 25 Abs. 2 AufenthG § 25 Abs. 3 AufenthG § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG § 25b Abs.1 AufenthG § 25b Abs. 2 Satz 4 AufenthG § 23 Abs. 1 AufenthG § 23a AufenthG ab zweite Verlängerung § 25 Abs. 5 AufenthG ab dritte Verlängerung § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nach Ersterteilung HS § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nach zweimaliger Verlängerung durch M

Letzte Aktualisierung: 15.05.2026