Aufenthaltserlaubnis für schweizer Staatsangehörige beantragen

Wenn Sie die schweizer Staatsangehörigkeit besitzen beziehungsweise der Familie einer Person mit schweizer Staatsangehörigkeit angehören und in Deutschland leben und/oder arbeiten, können Sie freizügigkeitsberechtigt sein.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie die schweizer Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland leben und arbeiten, können Sie und Ihre Familienangehörigen, die auch in Deutschland leben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz erhalten.


Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt den Familienangehörigen einer Person mit schweizer Staatsangehörigkeit in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten.


Achtung: Sie sind aufgrund Ihrer schweizer Staatsangehörigkeit von der Ausstellung eines Aufenthaltstitels befreit. Sollten Sie dennoch die Ausstellung wünschen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die schweizer Staatsangehörigkeit beziehungsweise sind Familienangehöriger einer Person mit schweizer Staatsangehörigkeit.
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in Hamburg.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Diese sind zum Beispiel:
    • Sie arbeiten in Deutschland
    • Sie studieren in Deutschland.
    • Sie leben von Ihren Ersparnissen und sind nicht auf staatliche Hilfe angewiesen.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können ein Passbild auch bei einem Fotografen oder einem Drogeriemarkt anfertigen lassen. Es kann von dort elektronisch bei Ihrer Vorsprache abgerufen werden.
  • Nachweise zur Berechtigung auf das Freizügigkeitsrecht:
    • Für Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage
    • Für Selbstständige: Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt, gegebenenfalls Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
    • Für Freiberufler: Steuernummer vom Finanzamt, gegebenenfalls Aufträge, Rechnungen oder Ähnliches
    • Für Studierende: Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung, Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Für Nichterwerbstätige: Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
    • Für Familienangehörige: Nachweis der familiären Beziehung mit Ihnen, zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Unterlagen zum Sorgerecht für minderjährige Kinder

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Als Person mit einer schweizer Staatsangehörigkeit müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ihrer  Einreise nach Deutschland gegenüber der zuständigen Stelle Ihren Aufenthalt anzeigen.

Gehören Sie zur Familie einer Person mit einer schweizer Staatsangehörigkeit, müssen Sie in dieser Frist die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Verfahrensablauf

  • Schweizer Staatsangehörige, die die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis freiwillig wünschen, stellen formlos bei der zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag.
  • Familienangehörige von schweizer Staatsangehörigen nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren

Vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 27,60 Euro

Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 46,00 Euro Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzen:

Ersterteilung: 100,00 Euro

Fiktionsbescheinigung: 13,00 Euro

Bei minderjährigen Familienangehörige aus Drittstaaten halbieren sich die Gebühren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 78 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__78.html

§ 28 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__28.html

§ 56 Ansatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__56.html

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:22002A0430(01)

Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht (AuslAsylVZustAnO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AuslAsylVZustAnOHA2018rahmen

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Erstantrag § 78 AufenthG § 56 AufenthV § 28 AufenthV

Letzte Aktualisierung: 16.05.2026