Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Allgemeine Informationen

Eine volljährige Person benötigt aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft Unterstützung? Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur rechtlichen Betreuung.

Beschreibung der Leistung

Eine rechtliche Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und dauerhaft Unterstützung braucht – zum Beispiel bei der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge oder bei Behördengängen.



Die betroffene Person hat dabei folgende Rechte:

  • Recht auf persönliche Anhörung
  • Recht auf Einsicht in bestimmte Unterlagen
  • Recht auf Beschwerde gegen die Entscheidung
  • Recht auf größtmögliche Selbstbestimmung (nur notwendige Bereiche dürfen betreut werden)

Das Amtsgericht legt genau fest, welche Bereiche die Betreuung umfassen soll:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge
  • Heim- oder Wohnungsangelegenheiten
  • Behördenangelegenheiten
 

Informationen

Voraussetzungen

Eine Betreuung wird nur angeordnet, wenn andere Hilfen nicht ausreichen – zum Beispiel, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist oder diese nicht ausreicht, um die nötige Unterstützung zu leisten.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort der betroffenen Person. Innerhalb des Amtsgerichts ist in der Regel das Betreuungsgericht zuständig, das speziell für Betreuungsangelegenheiten eingerichtet ist.



Wenn die Person keinen festen Wohnsitz hat, entscheidet das Gericht am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.



Stellen Sie schriftliche Anfragen per Briefpost oder Fax. E-Mails können nicht bearbeitet werden.

Fristen

Sie können jederzeit einen Antrag auf Betreuung stellen oder eine Anregung bei der zuständige Stelle einreichen, sobald der Unterstützungsbedarf besteht.



Die zuständige Stelle überprüft Betreuungen regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Betreuung noch nötig ist.

Verfahrensablauf

  • Das Verfahren wird meist durch einen Antrag oder eine Anregung eingeleitet, etwa durch Angehörige, Behörden, Krankenhäuser oder Pflegekräfte.
  • Wenn nötig bestellt die zuständige Stelle einen Verfahrenspfleger, etwa weil die betroffene Person sich nicht selbst äußern kann.
  • Die zuständige Stelle holt ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.
  • Die betroffene Person wird persönlich angehört.
  • Die zuständige Stelle entscheidet, ob eine Betreuung notwendig ist, welche Aufgabenkreise sie umfasst und wer die Betreuung übernimmt.

Dauer

Die zuständige Stelle prüft den Antrag so schnell wie möglich. Oft dauert die Bearbeitung einige Wochen bis Monate, je nachdem wie komplex der Einzelfall ist.

Gebühren



Soweit Vermögen über 25.000 EUR vorhanden ist, fallen Gerichtskosten an. Die Höhe der Gerichtskosten variiert und hängt vom Vermögensstand ab.

Rechtsbehelf



Beschwerde

Rechtsgrundlage

§§ 1814-1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html



§§ 256–319 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/index.html#BJNR258700008BJNE000151360

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 16.05.2026