Einhaltung der Infektionshygiene Überwachung

Die Gesundheitsämter der Bezirke beraten und überwachen Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Hygienevorschriften.

Beschreibung der Leistung

Die Gesundheitsämter der Bezirke beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen, wie zum Beispiel in Wohn-Pflegeeinrichtungen (ehemals Alten- und Pflegeheimen), Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ebenso in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. (Krankentransportdienste, Rettungsdienste, bei Heilpraktikern, Podologen sowie zum Beispiel in Kindertagesstätten, Gemeinschaftsunterkünften, Tätowier-, Piercing- und Permanentmake-up-Studios).



Die infektionshygienische Überwachung dient dem Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Bestandteile sind die infektionshygienische Überwachung von medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Keine Voraussetzungen.

Benötigte Unterlagen

Dokumentationen aus den Bereichen:

  • Hygienepläne,
  • Mitarbeiterschulungen,
  • Gerätewartung,
  • Nosokomiale Infektionen (Krankenhausinfektionen).

Es können weitere Unterlagen benötigt werden. Es wird daher empfohlen, sich gegebenenfalls vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Zu Beachten

Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst unter anderem die Beratung der Einrichtungen, regelmäßige Routineüberwachung, Begehungen aufgrund von Beschwerden oder besonderen Fragestellungen, Begutachtung von Bauplänen.



Bei der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt steht die Beratung im Vordergrund.


Die Überprüfung erfolgt in Stichproben, in sehr seltenen Fällen sind Bürgerhinweise auf hygienische Mängel der Anlass einer Begehung.



Inhalte der Beratung durch das Gesundheitsamt sind die Ausgestaltung des Hygieneplans, der Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel, aber auch der sichere Umgang mit Medizinprodukten aus infektionshygienischer Sicht.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Verfahrensablauf

Gesundheitsämter überprüfen regelhaft und anlassbezogen.

Dauer

Kurzfristig.

Gebühren

Keine.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung



Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) Vom 18. Juli 2001

§ 13 - Einhaltung der Infektionshygiene



Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HmbMedHygVO) Vom 27. März 2012

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Adresse der Betriebsstätte mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 10.05.2026