Beschreibung der Leistung
Die Gesundheitsämter der Bezirke beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen, wie zum Beispiel in Wohn-Pflegeeinrichtungen (ehemals Alten- und Pflegeheimen), Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ebenso in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. (Krankentransportdienste, Rettungsdienste, bei Heilpraktikern, Podologen sowie zum Beispiel in Kindertagesstätten, Gemeinschaftsunterkünften, Tätowier-, Piercing- und Permanentmake-up-Studios).
Die infektionshygienische Überwachung dient dem Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Bestandteile sind die infektionshygienische Überwachung von medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen.